Ohne Schankgenehmigung und Handelsermächtigung

Bei der Kontrolle einer Gaststätte im Osten des Landes, stellten die Beamten der mobilen Zoll und Akzisenbrigade Schengen fest, dass der Betreiber einer Gaststätte nicht im Besitz einer Handelsermächtigung war. Des weiteren besaß der Gastwirt keine Schankgenehmigung, die für den Ausschank alkoholischer Getränke vorgeschrieben ist.

Die selben Vergehen wurden auch in einem Hotel-Restaurant festgestellt. In beiden Fällen wurde Protokoll gegen die sogenannten Betreiber erstellt.

Communiqué par la direction des Douanes et Accises

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